11 Kostendeckung oder über ihre Einziehung im Endentscheid zu befinden (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). Es ist diejenige Behörde zuständig für die Aufhebung der Beschlagnahme, welche bei Wegfall ihres Grundes die Leitung des Verfahrens innehat (Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 320).