6.2 Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Wurden Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt und ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über ihre Rückgabe an die berechtigte Person, ihre Verwendung zur