6.1 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Herausgabe von Schlüsseln und Ausweisen und nimmt damit Bezug auf die von der Polizei offenbar nach wie vor sichergestellten Gegenstände (vgl. E. 3.6 hievor, wobei einige der sichergestellten Gegenstände schon herausgegeben wurden). Die in der Beschwerde verlangte Herausgabe von «Werkzeugen» betrifft augenscheinlich nicht den Tatvorwurf an die Adresse des Beschwerdegegners 2, sondern einen Tatvorwurf, welcher gegen den vermittelnden Garagisten (vgl. E. 3.1 hievor) erhoben wurde und Gegenstand eines separaten Strafverfahrens bildete. Darauf ist im vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht weiter einzugehen.