bzw. Rückübertragung von Fahrzeugen, sodass der Vertrag als schlussendlich korrekt umgesetzt gelten kann, beschlägt letztlich eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb die verfügte Einstellung auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist. Dass der Beschwerdegegner 2 zur Herausgabe nicht bereit wäre, ergibt sich aus der Untersuchung, wie erwähnt, nicht. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall (vgl. E. 3.2 und 3.6 hievor). Damit erweist sich die Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsverfügung in der Sache als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 6.