scheinlichkeit keine abweichende Würdigung und kein Schuldspruch zu erwarten, liegt auch insofern klarerweise keine Strafbarkeit vor. Damit war die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 korrekt (vgl. E. 2.1 f. hievor). Die im vorliegenden Fall entstandene Unübersichtlichkeit resp. Unklarheit in den Verhältnissen ist in erster Linie auf die chaotisch anmutenden Verkaufsverhandlungen bzw. den chaotisch anmutenden Verkaufsvorgang zurückzuführen. Nicht zuletzt diese haben zu den – insofern glaubhaft als solche bezeichneten – Missverständnissen über den Kaufgegenstand geführt. Die Abwicklung und Klärung dieser Missverständnisse mit gegenseitiger Übertragung