Hat der Beschwerdegegner 2 nach dem Ausgeführten mit aus den Akten klar ersichtlichen objektiv nachvollziehbaren Gründen gemeint, er handle, indem er die Autos «ab Platz» der Verkaufsverhandlungen abtransportiert, auf zivilrechtlich gültiger Grundlage, fehlt bei ihm klar der subjektive Tatbestand des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes für einen Diebstahl oder eine unrechtmässige Aneignung. Fahrlässiger Diebstahl bzw. fahrlässige unrechtmässige Aneignung ist derweil nicht strafbar (vgl. E. 2.3 hievor). Erfüllt sein Handeln im Weiteren die Tatbestandsvoraussetzungen der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung nicht bzw. wäre im Falle einer Anklage diesbezüglich mit grosser Wahr-