4.4 Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner 2 bereit ist, die offenbar tatsächlich ohne Vertragsgrundlage in seinen Besitz geratenen Fahrzeuge dem Beschwerdeführer herauszugeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung sind damit nicht erfüllt. Auch insofern gebricht es mit Blick auf die hier in Betracht kommenden Vermögensdelikte (vgl. E. 2.3 hievor) klarerweise an einer Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 bzw. wäre im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung und kein Schuldspruch zu erwarten.