Unter Berücksichtigung des Autokaufes «ab Platz» und dem chaotisch und stressig anmutenden Verkaufsvorgang (vgl. E. 3.4 f. hievor et passim in den Untersuchungsakten) erscheint die Aussage des Beschwerdegegners 2 glaubhaft, er habe entsprechend der auf dem Platz angetroffenen Menge an Fahrzeugen (worunter sich offenbar drei VW T4 und drei Toyota Starlet befanden) angenommen, diese seien vom Vertrag / der Auflistung umfasst. Auch wenn der Beschwerdegegner 2 einräumen musste, dass es ein Fehler gewesen sei, nicht die Chassis- Nr. verglichen zu haben, ist sein Vorgehen unter den gegebenen Umständen objektiv nachvollziehbar