Unabhängig davon, inwiefern diese Wahrnehmung tatsächlich dem subjektiven inneren (Vertrags-)Willen des Beschwerdeführers entsprochen haben mag, erscheint es jedenfalls und in der hier nötigen Klarheit objektiv nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner 2 den Kaufvertrag bzw. den Kaufgegenstand ebenso verstanden hatte; nämlich, dass der «Platz» gemeint war, auf welchem die Verkaufsverhandlungen stattfanden, und dementsprechend die Autos erworben wurden, die auf diesem Platz standen.