Auch aus den Aussagen des Garagisten, welcher das Geschäft vermittelt hatte und beim Kaufvorgang anwesend war, ergibt sich, dass der Platz, auf dem sich die Verkaufsverhandlungen abspielten (und nicht ein anderer Platz), gemeint war. Unabhängig davon, inwiefern diese Wahrnehmung tatsächlich dem subjektiven inneren (Vertrags-)Willen des Beschwerdeführers entsprochen haben mag, erscheint es jedenfalls und in der hier nötigen Klarheit objektiv nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner 2 den Kaufvertrag bzw. den Kaufgegenstand ebenso verstanden hatte;