4.2 Für die Auffassung bzw. das Verständnis des Beschwerdegegners 2 spricht, dass auf dem Kaufvertrag explizit «Auto Kaufen ab Platz» vermerkt ist. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner 2 dies so verstand, dass der «Platz» gemeint war, auf welchem die Verkaufsverhandlungen stattfanden und sich die Autos befanden, die die Parteien zuvor gemeinsam besichtigt hatten. Auch aus den Aussagen des Garagisten, welcher das Geschäft vermittelt hatte und beim Kaufvorgang anwesend war, ergibt sich, dass der Platz, auf dem sich die Verkaufsverhandlungen abspielten (und nicht ein anderer Platz), gemeint war.