Gemäss Verständnis des Beschwerdeführers waren nicht alle 46 Autos gemäss Kaufvertrag auf resp. ab dem betreffenden Platz geschuldet, sondern ein Teil der geschuldeten Autos habe sich auf einem anderen Platz befunden. So kam es – was wiederum unbestritten ist –, dass sich nun Autos im Besitz des Beschwerdegegners 2 befinden, welche von der 9 Auflistung gemäss Kaufvertrag nicht umfasst sind, dem Beschwerdegegner 2 andererseits aber Autos fehlen, welche er gemäss Vertrag tatsächlich gekauft hatte.