4.1 Aus den Akten ergibt sich klar und zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 am 16. September 2022 einen Kaufvertrag über 46 Fahrzeuge abgeschlossen haben (vgl. E. 3.1 hievor). Unklarheiten bestanden zwischen den Beiden, welche konkreten Fahrzeuge unter die Auflistung gemäss Kaufvertrag fielen. Gemäss Beschwerdegegner 2 bzw. so, wie er den Vertrag verstanden hatte, umfasste der Vertrag 46 Fahrzeuge ab dem betreffenden Platz, wo sich die Vertragsparteien am Kauftag getroffen hatten. Gemäss Verständnis des Beschwerdeführers waren nicht alle 46 Autos gemäss Kaufvertrag auf resp.