Auf Frage, wie der Beschwerdeführer die Autos auseinanderhalten könne, wenn die Schlüssel kaum oder gar nicht angeschrieben seien und auf dem Vertrag nichts als die Farbe stehe, antworte dieser, die Herren (gemeint u.a. der Beschwerdegegner 2, Anmerkung des Gerichts) hätten ein Video von ihm erhalten. Gewisse Fahrzeuge seien nur einmal vorhanden gewesen. Deshalb sei eigentlich klar gewesen, welche gemeint gewesen seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdegegner 2 ausgesagt habe, er habe vom Beschwerdeführer einen Karton mit Schlüsseln sowie einen Ordner mit Ausweisen erhalten, sagte der Beschwerdeführer aus, das stimme so nicht. Es sei ein riesiger Stress gewe-