7 noch nicht abgeholt worden. Die Kleber (vgl. E. 3.2 hievor) seien nach der Besichtigung auf die Fahrzeuge gekommen. Die Kleber seien dann darauf gewesen, als der Beschwerdegegner 2 und der vermittelnden Garagist (vgl. E. 3.1 hievor) bei ihm, dem Beschwerdeführer, gewesen seien, um die Autos zu bezahlen. Auf Frage, wie der Beschwerdeführer die Autos auseinanderhalten könne, wenn die Schlüssel kaum oder gar nicht angeschrieben seien und auf dem Vertrag nichts als die Farbe stehe, antworte dieser, die Herren (gemeint u.a.