3.3 Gemäss Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2022 (BG-act. 2/1), habe der Beschwerdegegner 2 die Schlüssel und Ausweise einfach mitgenommen, von allen Fahrzeugen. Er, der Beschwerdeführer, sei vermutlich abgelenkt worden. Als er aus dem Lager zurückgekommen sei, seien alle Schlüssel und Ausweise weg gewesen. Die Schlüssel seien alle an einem Schlüsselbrett gewesen und er habe einen Ordner mit Kopien aller Fahrzeugausweise gehabt, ausser jenen die noch eingelöst gewesen seien. Er habe nicht gedacht, dass diese Händler so dubios gewesen wären. Sie hätten ja Fahrzeuge gekauft und bezahlt und deswegen gewisse Schlüssel erworben.