3.2 Der Beschwerdegegner 2 sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2022 aus (BG-act. 2/3), es sei ein grosser Parkplatz gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass alle Fahrzeuge mit gelben nummerierten Kleber zu verkaufen seien. Er, der Beschwerdegegner 2, sei davon ausgegangen, dass die Fahrzeuge ab Platz gekauft würden. Der Beschwerdeführer habe nie erwähnt, dass es sich nicht um die Autos gehandelt habe, die auf dem Platz gewesen seien. Es sei nichts gestohlen worden. Es sei ein Missverständnis gewesen, weil der Beschwerdeführer nur Autos auf dem betreffenden Platz gezeigt habe.