Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die unrechtmässige Aneignung und der Diebstahl sind einzig als Vorsatzdelikte ausgestaltet; fahrlässige unrechtmässige Aneignung bzw. fahrlässiger Diebstahl ist nicht tatbestandsmässig und somit nicht strafbar. 3.