5 nicht, dass absolute Sicherheit bestehen müsste: Eine Tatsache oder ein Vorwurf kann auch im Rahmen der Einstellung nicht mit letzter Sicherheit feststehen, ohne dass deswegen die Einstellung rechtswidrig würde (vgl. BGer 6B_1306/2022 vom 13.06.2023 E. 2.4 in fine). Entscheidend ist, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung bzw. kein Schuldspruch zu erwarten ist.