Wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint, liegt kein klarer Sachverhalt vor, welcher durch die Staatsanwaltschaft oder die Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Einstellung als solcher gewürdigt werden darf (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen.