Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018 E. 3.2.2). Wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint, liegt kein klarer Sachverhalt vor, welcher durch die Staatsanwaltschaft oder die Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Einstellung als solcher gewürdigt werden darf (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).