nicht einzutreten (s. zum Tatvorwurf der Entwendung von Werkzeugen das separate Dossier OG BI 23 12). 4 1.4 Die Beschwerde erfolgte innert der zehntägigen Frist. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger im Strafpunkt zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist mit dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.3.2 hievor) teilweise einzutreten. 2.