Damit legt der Beschwerdeführer hinreichend sachlich, konkret und mit Bezugnahme auf die angefochtene Einstellungsverfügung seinen Rechtsstandpunkt bzw. seine Argumente im Zusammenhang mit dem beanzeigten Tatvorwurf der Entwendung von Autos bzw. von deren Schlüsseln und Ausweisen dar. Soweit in der Beschwerde jedoch Tatvorwürfe erhoben und Sachumstände eingebracht werden (Entwendung von Werkzeugen), die nicht Gegenstand des beanzeigten Tatvorwurfs gegen den Beschwerdegegner 2 sind, zu denen in der angefochtenen Verfügung entsprechend auch keine Feststellungen getroffen wurden und die somit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, ist auf die Beschwerde