Die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte und die Begründung werden durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt (Patrick Guidon, in Basler Kommentar, a.a.O., N 9b zu Art. 396). Die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (Patrick Guidon, in Basler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 393).