396 mit Hinweisen). Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das zur Diskussion stehende Verfahren resp. die zur Diskussion stehende Verfahrenshandlung bzw. Verfügung beziehen (vgl. BGer 6B_721/2018 vom 19.11.2018 E. 2.1). Allerdings gilt auch für Laien: Die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte und die Begründung werden durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt.