1.3.1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laieneingaben wird bezüglich der Begründungsanforderungen praxisgemäss ein eher grosszügiger Massstab angewendet (vgl. Patrick Guidon, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 9e zu Art. 396 mit Hinweisen).