Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 2 C. Am 10. August 2023 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft) die Akten und mit Eingabe vom 15. September 2023 wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. B.____ (fortan: Beschwerdegegner 2) liess sich zur Beschwerde innert Frist nicht vernehmen. D.