Die Kantonspolizei Uri rapportierte am 8. Februar 2023 zu den Ermittlungen (BG-act. 1/2/1 und 1/2/2). Mit Verfügung ST 2022 1712 vom 6. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri die Strafuntersuchung gegen B._____ ein. B. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und (sinngemäss) die Fortführung der Strafuntersuchung. Im Weiteren ersuchte A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.