{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-13-Ein_2024-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35440", "Checksum": "76c8cbffc8ff46a6460848645289787f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:03", "Checksum": "9a5829a004e22d2bc7a53ae26db91720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens\n\n 11\nKostendeckung oder über ihre Einziehung im Endentscheid zu befinden (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). Es\nist diejenige Behörde zuständig für die Aufhebung der Beschlagnahme, welche bei Wegfall ihres Grundes die Leitung des Verfahrens innehat (Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art.\n320).\n\n6.3 In der angefochtenen Einstellungsverfügung findet sich keine Anordnung über die von der Polizei\nsichergestellten Gegenstände (vgl. E. 3.6 hievor). Zwar wurden die Gegenstände offenbar nie formell\nbeschlagnahmt (vgl. Art. 263 StPO). Trotzdem hätte die Staatsanwaltschaft spätestens in der Einstellungsverfügung über das Schicksal der Gegenstände entscheiden müssen (vgl. E. 6.2 hievor). Die Einstellungsverfügung ist somit unvollständig und insofern mangelhaft. Da es grundsätzlich nicht an der\nBeschwerdeinstanz ist, erstmals über die betreffende Frage zu entscheiden und die diesbezüglichen\nVerhältnisse vorliegend nicht klar erscheinen – insbesondere offenbar diejenigen Schlüssel und Ausweise weiterhin sichergestellt sind, welche nicht hätten definiert werden können (vgl. E. 3.6 hievor) –\ngeht die Sache – in diesbezüglicher teilweiser Gutheissung der Beschwerde – zum entsprechenden\nEntscheid zurück an die Staatsanwaltschaft.\n\n7.\n\nNach dem Ausgeführten ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie über die von der Polizei sichergestellten Gegenstände entscheidet.\nIm Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n8.\n\n8.1 Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in\nKraft stehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – praxisgemäss CHF 850.00. Die Gerichtsgebühr zuzüglich\nBarauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) ist dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens, d.h. zur Hälfte, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a\nVerordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Die andere Hälfte ist der Staatskasse aufzuerlegen\n(Art. 428 Abs. 4 StPO; vgl. Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine tabellarische Übersicht, forumpoenale\n5/2021, S. 395). Entschädigungen sind weder dem Beschwerdeführer, welcher anwaltlich nicht vertreten war, noch der Beschwerdegegnerin 1 noch dem Beschwerdegegner 2, welcher anwaltlich ebenfalls\n\n12\nnicht vertreten war, geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N 578 und 581).\n\n8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte unter anderem eine Bescheinigung der Sozialbehörden seines Wohnkantons ein, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug\nauf die Befreiung von den Verfahrenskosten erfüllt sind (vgl. Art. 136 Abs. 1 i.V.m Art. 136 Abs. 2 lit. b\nStPO), kann sie entsprechend bewilligt werden. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten gehen somit einstweilen zulasten der Staatskasse. Sie sind vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog, vgl.\nBGer 6B_370/2016 vom 16.03.2017 E. 1.2 nicht publ. in BGE 143 IV 154).\n\n13\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit sie über die von der Polizei sichergestellten Gegenstände entscheidet. Im Übrigen wird\ndie Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nCHF 850.00 Gerichtsgebühr\nCHF 30.00 Barauslagen (pauschal)\n\nCHF 880.00 Total,\n\nwerden dem Beschwerdeführer und der Staatskasse je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird in Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen von der Staatskasse getragen. Der Beschwerdeführer hat die von der Staatskasse einstweilen getragenen Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen\nVerhältnisse erlauben.\n\n3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.\n\n4. Eröffnung\n\n- Beschwerdeführer\n\n- Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft\n\n- Beschwerdegegner 2\n\nAltdorf, 19. April 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafprozessuale Beschwerdeinstanz\n\nDer Einzelrichter Der Gerichtsschreiber\n\nS. Infanger M. Jenal\n\nFür die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.\n\n14\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}