{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-13-Ein_2024-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35440", "Checksum": "76c8cbffc8ff46a6460848645289787f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:03", "Checksum": "9a5829a004e22d2bc7a53ae26db91720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens\n\n4.2 Für die Auffassung bzw. das Verständnis des Beschwerdegegners 2 spricht, dass auf dem Kaufvertrag explizit «Auto Kaufen ab Platz» vermerkt ist. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner 2 dies so verstand, dass der «Platz» gemeint war, auf welchem die Verkaufsverhandlungen\nstattfanden und sich die Autos befanden, die die Parteien zuvor gemeinsam besichtigt hatten. Auch\naus den Aussagen des Garagisten, welcher das Geschäft vermittelt hatte und beim Kaufvorgang anwesend war, ergibt sich, dass der Platz, auf dem sich die Verkaufsverhandlungen abspielten (und nicht\nein anderer Platz), gemeint war. Unabhängig davon, inwiefern diese Wahrnehmung tatsächlich dem\nsubjektiven inneren (Vertrags-)Willen des Beschwerdeführers entsprochen haben mag, erscheint es\njedenfalls und in der hier nötigen Klarheit objektiv nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner 2 den\nKaufvertrag bzw. den Kaufgegenstand ebenso verstanden hatte; nämlich, dass der «Platz» gemeint\nwar, auf welchem die Verkaufsverhandlungen stattfanden, und dementsprechend die Autos erworben\nwurden, die auf diesem Platz standen.\n\n4.3 Eine Sichtung des Kaufvertrages, gemäss welchem Autos «ab Platz» gekauft würden, ergibt, dass\ndarauf drei VW T4 und sechs Toyota Starlet gelistet sind. Unter Berücksichtigung des Autokaufes «ab\nPlatz» und dem chaotisch und stressig anmutenden Verkaufsvorgang (vgl. E. 3.4 f. hievor et passim in\nden Untersuchungsakten) erscheint die Aussage des Beschwerdegegners 2 glaubhaft, er habe entsprechend der auf dem Platz angetroffenen Menge an Fahrzeugen (worunter sich offenbar drei VW T4 und\ndrei Toyota Starlet befanden) angenommen, diese seien vom Vertrag / der Auflistung umfasst. Auch\nwenn der Beschwerdegegner 2 einräumen musste, dass es ein Fehler gewesen sei, nicht die Chassis-\nNr. verglichen zu haben, ist sein Vorgehen unter den gegebenen Umständen objektiv nachvollziehbar\nund erschiene der eingeräumte Fehler höchstens als Fahrlässigkeit, was unter dem Blickwinkel der hier\nin Betracht fallenden Vermögensdelikte (vgl. E. 2.3 hievor) aber nicht strafbar ist.\n\n4.4 Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner 2 bereit ist, die offenbar\ntatsächlich ohne Vertragsgrundlage in seinen Besitz geratenen Fahrzeuge dem Beschwerdeführer herauszugeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung\nsind damit nicht erfüllt. Auch insofern gebricht es mit Blick auf die hier in Betracht kommenden Vermögensdelikte (vgl. E. 2.3 hievor) klarerweise an einer Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 bzw.\nwäre im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung und kein\nSchuldspruch zu erwarten.\n\n10\n5.\n\nHat der Beschwerdegegner 2 nach dem Ausgeführten mit aus den Akten klar ersichtlichen objektiv\nnachvollziehbaren Gründen gemeint, er handle, indem er die Autos «ab Platz» der Verkaufsverhandlungen abtransportiert, auf zivilrechtlich gültiger Grundlage, fehlt bei ihm klar der subjektive Tatbestand des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes für einen Diebstahl oder eine unrechtmässige Aneignung.\nFahrlässiger Diebstahl bzw. fahrlässige unrechtmässige Aneignung ist derweil nicht strafbar (vgl. E. 2.3\nhievor). Erfüllt sein Handeln im Weiteren die Tatbestandsvoraussetzungen der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung nicht bzw. wäre im Falle einer Anklage diesbezüglich mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung und kein Schuldspruch zu erwarten, liegt auch insofern\nklarerweise keine Strafbarkeit vor. Damit war die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 korrekt (vgl. E. 2.1 f. hievor). Die im vorliegenden Fall entstandene Unübersichtlichkeit resp. Unklarheit in den Verhältnissen ist in erster Linie auf die chaotisch anmutenden Verkaufsverhandlungen bzw. den chaotisch anmutenden Verkaufsvorgang zurückzuführen. Nicht zuletzt diese haben zu den – insofern glaubhaft als solche bezeichneten – Missverständnissen über den Kaufgegenstand geführt. Die Abwicklung und Klärung dieser Missverständnisse mit gegenseitiger Übertragung\nbzw. Rückübertragung von Fahrzeugen, sodass der Vertrag als schlussendlich korrekt umgesetzt gelten\nkann, beschlägt letztlich eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb die verfügte Einstellung auch\nunter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist. Dass der Beschwerdegegner 2 zur Herausgabe nicht\nbereit wäre, ergibt sich aus der Untersuchung, wie erwähnt, nicht. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall\n(vgl. E. 3.2 und 3.6 hievor). Damit erweist sich die Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsverfügung in der Sache als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.\n\n6.\n\n6.1 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Herausgabe von Schlüsseln und Ausweisen und nimmt damit Bezug auf die von der Polizei offenbar nach wie vor sichergestellten Gegenstände\n(vgl. E. 3.6 hievor, wobei einige der sichergestellten Gegenstände schon herausgegeben wurden). Die\nin der Beschwerde verlangte Herausgabe von «Werkzeugen» betrifft augenscheinlich nicht den Tatvorwurf an die Adresse des Beschwerdegegners 2, sondern einen Tatvorwurf, welcher gegen den vermittelnden Garagisten (vgl. E. 3.1 hievor) erhoben wurde und Gegenstand eines separaten Strafverfahrens bildete. Darauf ist im vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht weiter einzugehen.\n\n6.2 Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende\nZwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Wurden Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt und ist die Beschlagnahme nicht\nvorher aufgehoben worden, so ist über ihre Rückgabe an die berechtigte Person, ihre Verwendung zur\n\n"}