{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-13-Ein_2024-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35440", "Checksum": "76c8cbffc8ff46a6460848645289787f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:03", "Checksum": "9a5829a004e22d2bc7a53ae26db91720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens\n\n3.5 Der vermittelnde Garagist sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. September\n2022 (BG-act. 2/2) aus, dass er den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 hergestellt habe, weil der Beschwerdeführer habe Fahrzeuge verkaufen wollen. Sie hätten an\neinem ersten Termin zusammen die Autos auf dem betreffenden Platz angeschaut, alle die so einen\nKleber des Betreibungsamtes darauf gehabt hätten. Dann hätten sie die Preise abgemacht. Im Nachhinein, nach der Bezahlung, habe der Beschwerdeführer gesagt, es seien Fahrzeuge eines anderen\nPlatzes erworben worden. Am betreffenden Tag seien er, der Vermittler, und der Beschwerdegegner 2\nauf den Platz vom ersten Termin gegangen und hätten die Autos nochmals angeschaut. Es seien dann\nnoch weitere Händler dort gewesen. Es habe ein riesen Theater gegeben. Sie seien schliesslich zum\nBetreibungsamt und hätten die Fahrzeuge bezahlt. Der Beschwerdeführer sei dann wie ein anderer\nMensch gewesen. Sie seien dann zurück zum Platz des Geschäfts gegangen. Der Beschwerdeführer\nhabe gesagt, er müsse jetzt zuerst aufräumen. Er, der Vermittler, und der Beschwerdegegner 2 hätten\ngesagt, das gehe nicht, sie wollten die Autos schon mitnehmen. Darauf habe der Beschwerdeführer\nseinen Ordner an den Beschwerdegegner 2 übergeben, freiwillig mit allen Ausweisen. Danach hätten\n\n8\nsie eine Kiste genommen und alle Schlüssel, die dort gewesen seien, in die Kiste getan. Die Schlüssel\nseien schlecht beschriftet gewesen. Wie sollte man sehen, welches Auto nun gemeint sei? Es seien die\nAutos mit dem Kleber vom Betreibungsamt drauf gekauft worden. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 seien jedes Auto abgelaufen. Es sei alles abgesprochen worden. Von den Autos auf\ndem anderen Platz habe der Beschwerdeführer etwas gesagt, aber er, der Vermittler, habe nur gemeint, ob diese auch vom Betreibungsamt gepfändet worden seien, was der Beschwerdeführer verneint habe. Also habe er, der Vermittler, dem Beschwerdeführer gesagt, das sei eine andere Baustelle.\n\n3.6 Aus dem Rapport der Kantonspolizei Uri vom 8. Februar 2023 (BG-act. 1/2/2 S. 5) ist ersichtlich,\ndass die Polizei einen Ordner mit Fahrzeugausweisen und einige Fahrzeugschlüssel erhalten habe. Diejenigen, welche nach Kaufvertrag / Rechnung Nr. 117078 definitiv verkauft oder nicht verkauft worden\nseien, hätten bereits gegen Unterschrift ausgehändigt werden können. Der Rest habe nicht zugeordnet\nwerden können oder habe definitiv als entwendet und nicht auf dem Vertrag identifiziert werden können (VW T4 Sicherstellungsnummer 502). Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Uri vom\n8. Februar 2023 (BG-act. 1/2/1 S. 4) ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 2 der Polizei den Ordner\nmit den Ausweisen sowie einen Kartonsack mit Fahrzeugschlüsseln übergeben hatte. Die Ausweise und\nSchlüssel seien anhand des Vertrags versucht worden auszusortieren, welche definitiv verkauft wurden und welche definitiv nicht. Danach seien die Schlüssel und Ausweise zurückgegeben worden, welche man definitiv habe zuordnen können. Diejenigen, welche nicht hätten definiert werden können,\nseien durch die Polizei sichergestellt worden. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdegegners 2\nseien die vermissten Autos bei ihm. Er sei auch bereit, sie dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Er\nwolle aber die ca. 15 Autos, die der Beschwerdeführer noch habe, bevor er die vier herausrücke. Er\nwolle seine Fahrzeuge, welche ihm nach Vertrag zustehen würden und gebe die Fahrzeuge zurück, die\nnicht Teil des Vertrages seien (Rapport der Kantonspolizei Uri vom 8. Februar 2023, BG-act. 1/2/2 S. 7).\n\n4.\n\n4.1 Aus den Akten ergibt sich klar und zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 am 16. September 2022 einen Kaufvertrag über 46 Fahrzeuge abgeschlossen haben (vgl.\nE. 3.1 hievor). Unklarheiten bestanden zwischen den Beiden, welche konkreten Fahrzeuge unter die\nAuflistung gemäss Kaufvertrag fielen. Gemäss Beschwerdegegner 2 bzw. so, wie er den Vertrag verstanden hatte, umfasste der Vertrag 46 Fahrzeuge ab dem betreffenden Platz, wo sich die Vertragsparteien am Kauftag getroffen hatten. Gemäss Verständnis des Beschwerdeführers waren nicht alle\n46 Autos gemäss Kaufvertrag auf resp. ab dem betreffenden Platz geschuldet, sondern ein Teil der\ngeschuldeten Autos habe sich auf einem anderen Platz befunden. So kam es – was wiederum unbestritten ist –, dass sich nun Autos im Besitz des Beschwerdegegners 2 befinden, welche von der\n\n9\nAuflistung gemäss Kaufvertrag nicht umfasst sind, dem Beschwerdegegner 2 andererseits aber Autos\nfehlen, welche er gemäss Vertrag tatsächlich gekauft hatte.\n\n"}