{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-13-Ein_2024-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35440", "Checksum": "76c8cbffc8ff46a6460848645289787f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:03", "Checksum": "9a5829a004e22d2bc7a53ae26db91720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens\n\n 6\nStarlet 1997) nicht auf der Rechnung/dem Kaufvertrag vom 16. September 2022 aufgeführt seien und\nzum Vorwurf der Entwendung dieser Fahrzeuge, gab der Beschwerdegegner 2 an, der Autotransporter\nhabe die Autos wohl mitgenommen, aber er, der Beschwerdegegner 2, sei immer davon ausgegangen,\ndass alle Autos auf dem Platz seien. Er habe auf der Liste/dem Kaufvertrag drei T4 gesehen, also habe\ner drei T4 ab Platz mitgenommen. Es seien ebenfalls drei Starlet auf der Liste/dem Kaufvertrag gewesen, deshalb habe er auch drei Starlet ab Platz weggenommen. Auf Vorhalt des Vorwurfs, es seien\ndiverse Fahrzeugschlüssel und Ausweisdokumente entwendet worden, sagte der Beschwerdegegner 2\naus, der Beschwerdeführer habe ihm im Büro gesagt, er solle alles nehmen. Der Beschwerdeführer\nhabe ihm die Schlüssel in einem Karton übergeben. Der Beschwerdeführer habe einen Ordner mit\nsämtlichen Ausweisen genommen und ihn ihm übergeben und gesagt, er solle alles nehmen und die\nAutos. Sobald der Beschwerdeführer das Geld gehabt habe, sei er ein anderer Mensch gewesen. Zuvor\nhabe er geweint und gesagt, die armen Kinder und die Schulden usw. Er, der Beschwerdegegner 2,\nhabe dann den Transport für die Autos organisiert. Er habe die Liste mit den Autos erhalten und den\nFehler gemacht, die Liste nicht mit den Chassis-Nr. der Autos verglichen zu haben. Es sei dann auch ein\nTermin mit dem Beschwerdeführer abgemacht worden, um die Schlüssel und Ausweise wieder zurückzugeben. Er, der Beschwerdegegner 2, habe zwei Stunden gewartet, aber der Beschwerdeführer sei\nnicht gekommen. Der Beschwerdeführer wolle 2 oder 3 Fahrzeuge zurück, die fälschlicherweise zu ihm,\ndem Beschwerdegegner 2, gekommen seien. Ihm würden andererseits aber noch mindestens 12 Fahrzeuge fehlen.\n\n3.3 Gemäss Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2022 (BG-act. 2/1), habe der Beschwerdegegner 2 die Schlüssel und Ausweise einfach mitgenommen, von allen Fahrzeugen. Er, der Beschwerdeführer, sei vermutlich abgelenkt worden. Als er\naus dem Lager zurückgekommen sei, seien alle Schlüssel und Ausweise weg gewesen. Die Schlüssel\nseien alle an einem Schlüsselbrett gewesen und er habe einen Ordner mit Kopien aller Fahrzeugausweise gehabt, ausser jenen die noch eingelöst gewesen seien. Er habe nicht gedacht, dass diese Händler so dubios gewesen wären. Sie hätten ja Fahrzeuge gekauft und bezahlt und deswegen gewisse\nSchlüssel erworben. Aber er sei nicht davon ausgegangen, dass diese ihn so über den Tisch ziehen\nwollten. Angesprochen auf die Zahlungsvereinbarung, sagte der Beschwerdeführer aus, das Geld sei\ndirekt dem Betreibungsamt überwiesen worden. Die Fahrzeuge seien durch das Betreibungsamt beschlagnahmt gewesen.\n\n3.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2022 im Rahmen des Strafverfahrens gegen den\nBeschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung sagte der Beschwerdeführer aus (BG-act. 2/4), dass\n13 Fahrzeuge gemäss Auflistung/Kaufvertrag auf einem anderen Platz gewesen seien. 5 Autos würden\nsich noch auf dem Platz, auf welchem sich das Geschäft abspielte, befinden. Somit seien 18 Fahrzeuge\n\n7\nnoch nicht abgeholt worden. Die Kleber (vgl. E. 3.2 hievor) seien nach der Besichtigung auf die Fahrzeuge gekommen. Die Kleber seien dann darauf gewesen, als der Beschwerdegegner 2 und der vermittelnden Garagist (vgl. E. 3.1 hievor) bei ihm, dem Beschwerdeführer, gewesen seien, um die Autos\nzu bezahlen. Auf Frage, wie der Beschwerdeführer die Autos auseinanderhalten könne, wenn die\nSchlüssel kaum oder gar nicht angeschrieben seien und auf dem Vertrag nichts als die Farbe stehe,\nantworte dieser, die Herren (gemeint u.a. der Beschwerdegegner 2, Anmerkung des Gerichts) hätten\nein Video von ihm erhalten. Gewisse Fahrzeuge seien nur einmal vorhanden gewesen. Deshalb sei eigentlich klar gewesen, welche gemeint gewesen seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdegegner 2 ausgesagt habe, er habe vom Beschwerdeführer einen Karton mit Schlüsseln sowie einen Ordner mit Ausweisen erhalten, sagte der Beschwerdeführer aus, das stimme so nicht. Es sei ein riesiger Stress gewesen. An der Wand seien Regale mit unzähligen Metallhaken gewesen. An jedem habe ein Schlüssel\ngehangen. Der Beschwerdegegner 2 habe dann versucht, alle Schlüssel zu nehmen, aber einige seien\nheruntergefallen, weil es zu viele gewesen seien. Dann habe der Beschwerdeführer gerufen, «Stopp,\nso nicht». Danach habe der Beschwerdegegner 2 einen Karton genommen und die Schlüssel hineingekippt. Den Ordner auf der Theke hätte er auch genommen. Durch den vermittelnden Garagist sei er\ndann abgelenkt worden. Er, der Beschwerdeführer, sei dann zurück gegangen und habe gesehen, wie\nder Beschwerdegegner 2 immer noch daran war, alles zu sortieren. Dann sei der Beschwerdeführer\nnochmals abgelenkt worden und schliesslich sei der Beschwerdegegner 2 mit dem Karton mit den\nSchlüsseln und dem Ordner entgegen gekommen und habe gesagt, es dauere zu lange und sie müssten\nnun gehen.\n\n"}