{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-13-Ein_2024-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35440", "Checksum": "76c8cbffc8ff46a6460848645289787f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:03", "Checksum": "9a5829a004e22d2bc7a53ae26db91720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens\n\n2.2 Obwohl die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, sind Sachverhaltsfeststellungen auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung\nzu erwarten ist. Lediglich bei einer unklaren Beweislage ist es demnach untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018\nE. 3.2.2). Wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint, liegt kein klarer Sachverhalt vor, welcher durch die Staatsanwaltschaft oder die Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Einstellung als solcher gewürdigt werden darf (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).\nStehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (\"Aussage gegen Aussage\"-Situation) und ist es nicht\nmöglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem\nGrundsatz \"in dubio pro duriore\" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische \"Vier-Augen-Delikte\" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen.\nAuf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches\nAussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). «Klar und zweifelsfrei» Feststehen bedeutet insofern\n\n5\nnicht, dass absolute Sicherheit bestehen müsste: Eine Tatsache oder ein Vorwurf kann auch im Rahmen\nder Einstellung nicht mit letzter Sicherheit feststehen, ohne dass deswegen die Einstellung rechtswidrig würde (vgl. BGer 6B_1306/2022 vom 13.06.2023 E. 2.4 in fine). Entscheidend ist, dass im Falle einer\nAnklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung bzw. kein Schuldspruch zu erwarten ist.\n\n2.3 Gemäss Art. 137 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich der unrechtmässigen Aneignung schuldig, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen\nandern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls\nschuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen\nandern damit unrechtmässig zu bereichern. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist\nnur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich\nbegeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt\nbereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die\nunrechtmässige Aneignung und der Diebstahl sind einzig als Vorsatzdelikte ausgestaltet; fahrlässige\nunrechtmässige Aneignung bzw. fahrlässiger Diebstahl ist nicht tatbestandsmässig und somit nicht\nstrafbar.\n\n3.\n\n3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt Inhaber eines\nAutogaragenbetriebes, am 16. September 2022 in Amsteg dem Beschwerdegegner 2, welcher ihm\ndurch einen anderen Garagisten vermittelt wurde, 46 Fahrzeuge verkaufte (BG-act. 1/2/2 S. 4). Aus\ndem von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrag vom 16. September 2022 ergibt sich, dass unter\nanderem drei VW T4 und sechs Toyota Starlet «ab Platz» verkauft wurden (vgl. die mit «Rechnung\nNr. 117078 Auto Kaufen ab Platz» betitelte und unterzeichnete Auflistung BG-act. 1/2/11). Der vermittelnde Garagist war am Tag des Kaufes ebenfalls anwesend.\n\n3.2 Der Beschwerdegegner 2 sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2022 aus\n(BG-act. 2/3), es sei ein grosser Parkplatz gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass alle Fahrzeuge mit gelben nummerierten Kleber zu verkaufen seien. Er, der Beschwerdegegner 2, sei davon\nausgegangen, dass die Fahrzeuge ab Platz gekauft würden. Der Beschwerdeführer habe nie erwähnt,\ndass es sich nicht um die Autos gehandelt habe, die auf dem Platz gewesen seien. Es sei nichts gestohlen worden. Es sei ein Missverständnis gewesen, weil der Beschwerdeführer nur Autos auf dem betreffenden Platz gezeigt habe. Sie hätten die Chassis-Nr. nicht kontrolliert und seien davon ausgegangen,\ndass es sich um einen T4 gehandelt habe, welcher auf dem betreffenden Platz gestanden habe, nicht\nwoanders. Angesprochen auf den Umstand, dass drei Fahrzeuge (VW T4, Toyota Starlet 1999, Toyota\n\n"}