{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-13-Ein_2024-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35440", "Checksum": "76c8cbffc8ff46a6460848645289787f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:03", "Checksum": "9a5829a004e22d2bc7a53ae26db91720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens\n\n1.3.1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz\neinzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des\nEntscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel\ner anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laieneingaben wird bezüglich der Begründungsanforderungen praxisgemäss ein eher grosszügiger Massstab angewendet (vgl. Patrick Guidon, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 9e zu Art. 396 mit Hinweisen). Es genügt, wenn\ndie Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich\nwerden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das zur Diskussion stehende\nVerfahren resp. die zur Diskussion stehende Verfahrenshandlung bzw. Verfügung beziehen (vgl. BGer\n6B_721/2018 vom 19.11.2018 E. 2.1). Allerdings gilt auch für Laien: Die Anträge bzw. die Angabe der\nangefochtenen Punkte und die Begründung werden durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern\nwird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt (Patrick Guidon,\nin Basler Kommentar, a.a.O., N 9b zu Art. 396). Die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (Patrick Guidon, in Basler\nKommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 393).\n\n1.3.2 Der Beschwerdeführer ist Laie. In seiner Beschwerdeeingabe legt er dar, der Beschwerdegegner 2 sei in das Büro eingedrungen und habe Ausweise und Schlüssel genommen. Er sei dann weggefahren, ohne dass er, der Beschwerdeführer, dies gewusst oder gewollt habe. Der Beschwerdegegner 2\nhabe selber zugegeben Material, Schlüssel und Ausweise entwendet zu haben. Es gebe einen Widerspruch in den Aussagen und Schriften. Immer noch würden Autoschlüssel und Ausweise, die der Beschwerdegegner 2 mitgenommen habe, fehlen. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei der Tatverdacht\ngegeben und es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu eröffnen. Damit legt der Beschwerdeführer hinreichend sachlich, konkret und mit Bezugnahme auf die angefochtene Einstellungsverfügung seinen Rechtsstandpunkt bzw. seine Argumente im Zusammenhang mit dem beanzeigten\nTatvorwurf der Entwendung von Autos bzw. von deren Schlüsseln und Ausweisen dar. Soweit in der\nBeschwerde jedoch Tatvorwürfe erhoben und Sachumstände eingebracht werden (Entwendung von\nWerkzeugen), die nicht Gegenstand des beanzeigten Tatvorwurfs gegen den Beschwerdegegner 2\nsind, zu denen in der angefochtenen Verfügung entsprechend auch keine Feststellungen getroffen\nwurden und die somit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, ist auf die Beschwerde\nnicht einzutreten (s. zum Tatvorwurf der Entwendung von Werkzeugen das separate Dossier OG BI 23\n12).\n\n4\n1.4 Die Beschwerde erfolgte innert der zehntägigen Frist. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger\nim Strafpunkt zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und\nArt. 118 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist mit dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.3.2 hievor) teilweise\neinzutreten.\n\n2.\n\n2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter\nanderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand\nerfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat\nsich nach dem Grundsatz \"in dubio pro duriore\" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch\ndie Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher\nerscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich\nin der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisbeziehungsweise Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143\nIV 241 E. 2.2.1, BGer 6B_856/2013 vom 03.04.2014 E. 2.2).\n\n"}