{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-04-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-13-Ein_2024-04-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35440", "Checksum": "76c8cbffc8ff46a6460848645289787f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:03", "Checksum": "9a5829a004e22d2bc7a53ae26db91720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 19.04.2024 2024_OG BI 23 13 Einstellung des Strafverfahrens\n\nOBERGERICHT\nStrafprozessuale Beschwerdeinstanz\n__________________________\nOG BI 23 13\nV e r f ü g un g v o m 1 9 . A p r i l 2 0 2 4\n\n__________________________\nBesetzung\nEinzelrichter Sven Infanger\nGerichtsschreiber Matthias Jenal\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.____,\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBeschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft\n\nB.____,\n\nBeschwerdegegner 2\n\n__________________________\nGegenstand\nEinstellung des Strafverfahrens\n\n(Verfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Uri [ST 2022\n1712] vom 06.07.2023)\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nAm 22. September 2022 stellte A.____, bei der Kantonspolizei Uri Strafantrag gegen B.____, wegen\nDiebstahls, begangen am 19. und 21. September 2022 in Amsteg, und beteiligte sich am Strafverfahren\nals Privatkläger (BG-act. 8/3). Zum Sachverhalt gab A.____ in der polizeilichen Einvernahme vom\n22. September 2022 an (BG-act. 2/1), B.____ habe von allen Fahrzeugen Autoschlüssel und Ausweise\neinfach mitgenommen. B.____ habe zwar Fahrzeuge gekauft und bezahlt und deswegen auch gewisse\nSchlüssel erworben. Er, A.____, sei jedoch über den Tisch gezogen worden. Es seien ein VW T4\nGelb/Schwarz 1998, ein Toyota Starlet 1999 und ein Toyota Starlet 1997 dunkelgrün entwendet worden. Auf Frage, wie er sich erklären könne, dass B.____ als Käufer davon ausgegangen sei, dass die drei\nFahrzeuge im Kaufvertrag enthalten gewesen seien, gab A.____ an, dass er sich das nicht erklären\nkönne. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2022 (BG-act. 2/3), gab B.____ an, es sei\nein grosser Parkplatz gewesen. A.____ habe erklärt, dass alle Fahrzeuge mit gelben nummerierten Kleber zu verkaufen seien. Er, B.____, sei davon ausgegangen, dass die Fahrzeuge ab Platz gekauft würden. A.____ habe nie erwähnt, dass es sich nicht um die Autos gehandelt habe, die auf dem Platz gewesen seien. Es sei nichts gestohlen worden. Es sei ein Missverständnis gewesen, weil A.____ nur Autos auf dem betreffenden Platz gezeigt habe. Sie hätten die Chassis-Nr. nicht kontrolliert und seien\ndavon ausgegangen, dass es sich um einen T4 gehandelt habe, welcher auf dem betreffenden Platz\ngestanden habe, nicht woanders. Die Kantonspolizei Uri rapportierte am 8. Februar 2023 zu den Ermittlungen (BG-act. 1/2/1 und 1/2/2). Mit Verfügung ST 2022 1712 vom 6. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri die Strafuntersuchung gegen B._____ ein.\n\nB.\n\nMit Eingabe vom 24. Juli 2023 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und (sinngemäss) die Fortführung der Strafuntersuchung. Im Weiteren ersuchte A._____ um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege.\n\nAuf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\n2\nC.\n\nAm 10. August 2023 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Beschwerdegegnerin 1 /\nStaatsanwaltschaft) die Akten und mit Eingabe vom 15. September 2023 wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. B.____ (fortan: Beschwerdegegner 2) liess sich zur Beschwerde innert Frist nicht\nvernehmen.\n\nD.\n\nAm 3. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ein ausgefülltes Formular\n«unentgeltliche Rechtspflege» des Kantons Nidwalden ein. Die Staatsanwaltschaft leitete das Formular\nan die Beschwerdeinstanz weiter. Diese teilte mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2023\nmit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das rubrizierte Beschwerdeverfahren entgegengenommen worden sei.\n\nE.\n\nDer Beschwerdeführer konnte am 16. April 2024 im Gerichtsgebäude die Akten einsehen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen\n(Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem\nSinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,\ntritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen\nStrafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 546 f. und 554).\n\n1.2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1\nlit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Zuständigkeit\nliegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31\nAbs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG).\n\n3\n1.3\n\n"}