4.3 Nachdem die Blutentnahme und erst recht die Urinentnahme leichte Eingriffe in die körperliche Integrität bedeuten, kann auch nicht gesagt werden, dass sie besondere Schmerzen verursacht hätten. Schliesslich war die Entnahme geeignet und erforderlich, die Fahr(un)fähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, nachdem der Beschwerdeführer den Drogenschnelltest verweigert hatte. Die Anordnung der Blut- und Urinentnahme erfolgte schliesslich durch die zuständigen Strafbehörde und wurde formell korrekt schriftlich bestätigt. Es sind unter diesen Umständen insgesamt keine Anzeichen ersichtlich, weshalb die angeordnete Zwangsmassnahme nicht rechtmässig erfolgt sein sollte. Die Beschwerde ist unbegründet.