4.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer in der Folge den Drogenschnelltest verweigert. Einen sachlichen Grund dafür konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Aufgrund der festgestellten Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit konnte berechtigterweise der Eindruck entstehen, dass bezüglich des Konsums von entsprechenden Substanzen der Beschwerdeführer – indem er gegen ein Verfahren zur Feststellung solchen Konsums opponierte – etwas zu verbergen hatte.