4. 4.1 Gestützt auf den aktenkundigen Verlauf der Geschehnisse ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Polizei beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführen wollte. Geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit waren vorhanden. Dies nicht nur aufgrund der erweiterten Pupillen, sondern auch aufgrund der Fahrweise (Schwenker) und des Verhaltens des Beschwerdeführers (nervös, gesprächig) und des Umstands, dass seine Augen gerötet waren. Dass der Beschwerdeführer andere Gründe als die „erweiterten Pupillen“ nicht akzeptiert, belegt nicht, dass die Angaben der Polizei unglaubhaft wären.