3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2021 sagte der Beschwerdeführer aus, während der Kontrolle sei von geröteten Augen nie die Rede gewesen, ansonsten sage er nichts dazu. Die Verweigerung des Drogenschnelltests sowie der Blutentnahme bestätigte der Beschwerdeführer. Zu den Gründen dafür schwieg er sich aus. Auf Frage teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mit Drogen nichts zu tun (Protokoll zur delegierten Einvernahme vom 09.03.2021, BG-act. 2).