Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Drogenschnelltest durchführen zu lassen. In der Folge sei dann durch die Beschwerdegegnerin telefonisch eine Blut- und Urinentnahme angeordnet worden. Auch dieser habe sich der Beschwerdeführer widersetzt (Polizeirapport vom 02.04.2021, Akten Beschwerdegegnerin [BG-act.] 1). Die Blut- und Urinentnahme wurde mit angefochtener Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 schriftlich bestätigt.