Dadurch und aufgrund der Gesamtheit der weiteren Umstände konnte von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgegangen werden. Die staatsanwaltschaftlich angeordnete Blutprobe erfolgte zurecht. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 18. Mai 2021, OG BI 21 5 Aus den Erwägungen: