Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, welcher zu einer strafprozessualen Zwangsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (namentlich zu einer Blutprobe) führen kann. Im konkreten Fall waren geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- und Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorhanden, weshalb die Polizei zurecht einen Vortest durchführen wollte. Dieser wurde ohne Angabe von Gründen verweigert. Dadurch und aufgrund der Gesamtheit der weiteren Umstände konnte von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgegangen werden.