Strafprozessordung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. Art. 251 StPO. Anordnung einer Blutprobe bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Durchführung eines Vortests bei geringen Anzeichen für eine durch Betäubungsmittel oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit ist zulässig. Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, welcher zu einer strafprozessualen Zwangsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (namentlich zu einer Blutprobe) führen kann.