{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-05-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2021-OG-BI-21-5_2021-05-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/24854", "Checksum": "98be788510612cc057de3faf3be2158f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG BI 21 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 18.05.2021 2021_OG BI 21 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. Art. 251 StPO. 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In der Folge sei dann durch die\nBeschwerdegegnerin telefonisch eine Blut- und Urinentnahme angeordnet worden. Auch\ndieser habe sich der Beschwerdeführer widersetzt (Polizeirapport vom 02.04.2021, Akten\nBeschwerdegegnerin [BG-act.] 1). Die Blut- und Urinentnahme wurde mit angefochtener\nVerfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 schriftlich bestätigt.\n\n3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2021 sagte der Beschwerdeführer aus,\nwährend der Kontrolle sei von geröteten Augen nie die Rede gewesen, ansonsten sage er\nnichts dazu. Die Verweigerung des Drogenschnelltests sowie der Blutentnahme bestätigte\nder Beschwerdeführer. Zu den Gründen dafür schwieg er sich aus. Auf Frage teilte der\nBeschwerdeführer mit, er habe mit Drogen nichts zu tun (Protokoll zur delegierten\nEinvernahme vom 09.03.2021, BG-act. 2).\n\n4.\n4.1 Gestützt auf den aktenkundigen Verlauf der Geschehnisse ist zunächst nicht zu\nbeanstanden, dass die Polizei beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführen\nwollte. Geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte\nFahrfähigkeit waren vorhanden. Dies nicht nur aufgrund der erweiterten Pupillen, sondern\nauch aufgrund der Fahrweise (Schwenker) und des Verhaltens des Beschwerdeführers\n(nervös, gesprächig) und des Umstands, dass seine Augen gerötet waren. Dass der\nBeschwerdeführer andere Gründe als die „erweiterten Pupillen“ nicht akzeptiert, belegt nicht,\ndass die Angaben der Polizei unglaubhaft wären. Dass – wie der Beschwerdeführer weiter\nvorbringt – im Protokoll zur vorläufigen Abnahme des Führerausweises nur die erweiterten\nPupillen erwähnt sind, heisst jedenfalls nicht, dass anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2021\nnicht auch andere Umstände festgestellt werden konnten, so wie sie im Polizeirapport\ndokumentiert sind.\n\n4.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer in der Folge den Drogenschnelltest\nverweigert. Einen sachlichen Grund dafür konnte der Beschwerdeführer nicht angeben.\nAufgrund der festgestellten Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel\nbeeinträchtigte Fahrfähigkeit konnte berechtigterweise der Eindruck entstehen, dass\nbezüglich des Konsums von entsprechenden Substanzen der Beschwerdeführer – indem er\ngegen ein Verfahren zur Feststellung solchen Konsums opponierte – etwas zu verbergen\nhatte. Gestützt auf die Gesamtheit aller Umstände (Fahrweise, erweiterte Pupillen, gerötete\nAugen, Nervosität und Gesprächigkeit während der Kontrolle, in der Folge Verweigerung des\nDrogenschnelltests) durfte die Beschwerdegegnerin jedenfalls davon ausgehen, dass der\nBeschwerdeführer die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Substanzen konsumiert haben könnte\nund in diesem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Entsprechend durfte sie von einem\nhinreichenden Tatverdacht bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgehen\n(vergleiche Art. 91 SVG; vergleiche auch: Sven Zimmerlin, in Donatsch/Lieber/Summers/\nWohlers [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 f. zu Art. 197). Die implizite Rüge des Beschwerdeführers, es\nhabe kein hinreichender Tatverdacht für die angeordnete Zwangsmassnahme bestanden,\nüberzeugt somit nicht.\n\n4.3 Nachdem die Blutentnahme und erst recht die Urinentnahme leichte Eingriffe in die\nkörperliche Integrität bedeuten, kann auch nicht gesagt werden, dass sie besondere\nSchmerzen verursacht hätten. Schliesslich war die Entnahme geeignet und erforderlich, die\nFahr(un)fähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, nachdem der Beschwerdeführer den\nDrogenschnelltest verweigert hatte. Die Anordnung der Blut- und Urinentnahme erfolgte\nschliesslich durch die zuständigen Strafbehörde und wurde formell korrekt schriftlich\nbestätigt. Es sind unter diesen Umständen insgesamt keine Anzeichen ersichtlich, weshalb\ndie angeordnete Zwangsmassnahme nicht rechtmässig erfolgt sein sollte. Die Beschwerde\nist unbegründet.\n"}