{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-05-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2021-OG-BI-21-5_2021-05-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/24854", "Checksum": "98be788510612cc057de3faf3be2158f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG BI 21 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 18.05.2021 2021_OG BI 21 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. Art. 251 StPO. 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Im konkreten Fall waren geringe\nAnzeichen für eine durch Betäubungs- und Arzneimittel beeinträchtigte\nFahrfähigkeit vorhanden, weshalb die Polizei zurecht einen Vortest\ndurchführen wollte. Dieser wurde ohne Angabe von Gründen verweigert.\nDadurch und aufgrund der Gesamtheit der weiteren Umstände konnte von\neinem hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem\nZustand ausgegangen werden. Die staatsanwaltschaftlich angeordnete\nBlutprobe erfolgte zurecht. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 18. Mai 2021, OG BI 21 5\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.\n2.1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer\nAtemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Weist die betroffene Person\nAnzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss\nzurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und\nSpeichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss angeordnet\nwerden, unter anderem wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf\nAlkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG). Die Blutprobe kann aus\nwichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden\n(Art. 55 Abs. 4 SVG).\n\n2.2 Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55\nSVG aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder\nanderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der\nStPO. Für die zwangsweise Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a\nStPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs.\n1 StPO in dringenden Fällen zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den\nPikettstaatsanwalt erfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Bei der\nBlutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der\nStaatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt. Vom\nErfordernis der Schriftlichkeit der Anordnung kann nicht abgewichen werden; die\nSchriftlichkeit ist Gültigkeitsvoraussetzung (vergleiche zum Ganzen: BGer 6B_307/2017 vom\n19.02.2018 E. 1.2.2).\n\n2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013)\nkann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die\nAuskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte\nPerson wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein\nFahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln\nnamentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Die\nPolizei ist im Bereich des SVG Sicherheits- beziehungsweise Verkehrspolizei sowie\nStrafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO. Für die Zuordnung der polizeilichen\nTätigkeit ist die Funktion im Einzelfall massgebend, wobei sich eine exakte Grenzziehung\nschwer vornehmen lässt. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines\nVortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder\nArzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige\nAugen. Nicht zulässig ist eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren\nDrogenkonsums basiert (BGE 145 IV 50 E. 3.4 f.). Die nach Art. 10 Abs. 2\nSKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen\nSubstanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, sind\nnach der Rechtsprechung nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197\nAbs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen. Die Polizei ist im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen\nTätigkeit befugt, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach konkreten\nUmständen und Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne\nvon Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a\nStPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der\nFahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann\n(BGE 145 IV 50 E. 3.5).\n\n2.4 Die Blutprobe zwecks Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus fällt unter den\nBegriff der körperlichen Untersuchung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StPO (Graf/Hansjakob,\nin Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1 f. zu Art. 251). Eingriffe in die körperliche\nIntegrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere\nSchmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Eine Blutprobe\nist in der Regel ein leichter Eingriff in die körperliche Integrität ohne aussergewöhnliche\ngesundheitliche Risiken (BGE 124 I 80 E. 2d).\n\n"}