6. Nach dem Ausgeführten basierte die angeordnete Zwangsmassnahme auf einem hinreichenden Tatverdacht und war zur Aufklärung der mutmasslichen Straftat erforderlich und zumutbar und damit verhältnismässig. Nachdem die Anordnung der Blut- und Urinentnahme durch die zuständige Strafbehörde angeordnet und in der Folge formell korrekt schriftlich bestätigt wurde, ist auch in dieser Hinsicht keine Rechtsverletzung erkennbar. Es sind unter diesen Umständen insgesamt keine Anzeichen ersichtlich, weshalb die angeordnete Zwangsmassnahme nicht rechtmässig erfolgt sein sollte. Die Beschwerde ist unbegründet.