Damit soll jedoch dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden. Ob der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 91 SVG schuldig ist und ob diese verschuldensmässig schwer oder leicht wiegt, ist hier nicht zu entscheiden. Es kann hier einzig darum gehen, ob das mutmasslich begangene Delikt von einer hinreichenden Schwere ist, sodass die angeordnete Zwangsmassnahme nicht unverhältnismässig erscheint. Mit Blick auf die dargelegten Umstände und im Lichte der relativ geringen Eingriffsintensität kann die strittige Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Übertretung, welcher der Beschwerdeführer verdächtig ist, nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.