Oder mit anderen Worten: Je geringer die Eingriffsintensität der Zwangsmassnahme desto geringer darf auch die Bedeutung der zu untersuchenden Straftat sein. Unter hier einzig zu prüfenden Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten kann die vorliegende mutmassliche Übertretung gestützt auf die obigen Ausführungen jedenfalls nicht als derart leichte Übertretung taxiert werden, dass sie in ein Missverhältnis mit der angeordneten relativ leichten Zwangsmassnahme geriete. Damit soll jedoch dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden.