5.4.3 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die angeordnete Zwangsmassnahme einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität bedeutet (E 2.4 hievor). Ist die Eingriffsintensität der angeordneten Zwangsmassnahme leicht, darf grundsätzlich auch das zu untersuchende Delikt verhältnismässig leicht sein. Oder mit anderen Worten: Je geringer die Eingriffsintensität der Zwangsmassnahme desto geringer darf auch die Bedeutung der zu untersuchenden Straftat sein.