Jedenfalls kann das zügige Einbiegen in diese respektive das Fahren auf dieser verkehrsmässig bedeutsamen Strasse nicht als unbedeutend im vorstehenden Sinne (vergleiche E. 5.4.1 hievor) abgetan werden. Dass gerade „keine Gefahr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern“ bestanden habe, wie der Beschwerdeführer einwendet, ist weiter insofern unbehelflich, als dass es sich bei Art. 91 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (vergleiche BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; Hans Maurer, a.a.